Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 125 Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.